Checkliste Schwangerschaft einer Praxismitarbeiterin bzw. angestellten Zahnärztin

Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt sind oder bei denen Berufskrankheiten entstehen können (§ 11 MuSchG). Da Gesundheitsgefährdungen durch Kontakt mit infizierten Körperflüssigkeiten bei Benutzung von Schutzkleidung (Handschuhe, Mundschutz und Brille) nach den Maßstäben praktischer Vernunft zwar äußerst unwahrscheinlich sind, aber dennoch immerhin möglich bleiben, sind sie nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht als vernachlässigbares Restrisiko einzustufen.

  • Detaillierte Informationen zu der Thematik finden Sie im Kapitel 2.4 - Mutterschutz.
  • Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den Tag der mutmaßlichen Entbindung mitteilen.
  • Der Arbeitgeber hat die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Mitteilung zu benachrichtigen (Link zum Formular auf der Homepage "Arbeitsschutz Sachsen" siehe nachfolgende Tabelle).
  • Schwangere Praxismitarbeiterinnen dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie z. B. keiner Gefahr durch Verletzungen, Infektionskrankheiten, Gefahrstoffe, ionisierender Strahlung ausgesetzt werden.
  • Wenn es die Praxisgegebenheiten erlauben, ist für die Dauer der Schwangerschaft eine Umsetzung auf einen gefährdungsfreien Arbeitsplatz vorzunehmen.
  • Denken Sie bei der Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz (z. B. Rezeption) an die eventuell bleibende Infektionsgefährdung durch Kinderkrankheiten (z. B. Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten) und lassen Sie hierzu prüfen, ob die Schwangere über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
  • Dabei besteht auch die Möglichkeit, die schwangere Mitarbeiterin teilweise von der Arbeit freizustellen (z. B. 4 h täglich Bürotätigkeit). Für die restliche Arbeitszeit kann eine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichgesetz in Anspruch genommen werden.
  • Falls die Mitarbeiterin auf Grund von Beschäftigungsverboten in keiner Weise mehr in der Praxis eingesetzt werden kann, sollte sie nach Absprache mit der zuständigen Aufsichtbehörde von der Arbeit freigestellt werden.
  • Der Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft U2 kann ab dem 01.01.2011 nur noch maschinell per gesicherter und verschlüsselter online-Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemunterstützten Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) an die zuständige Krankenkasse abgegeben werden.
    Setzen Sie sich für die erforderliche Datenübermittlung mit Ihrem Lohnbüro/Steuerberater in Verbindung.

Formulare Schwangerschaft Praxismitarbeiterin / angestellte Zahnärztin
Zum 01. Januar 2018 trat ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist zur Anzeige der Schwangerschaft bei der Landesdirektion Sachsen das von ihr erstellte und geforderre neue Formular "Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau" zur Anzeige der Schwangerschaft zu verwenden.

Informationen und zugehörige Formulare zum Mutterschutz auf der Homepage "Arbeitsschutz Sachsen"





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