Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist einmal für die gesamte Praxis durchzuführen.

Die einzelnen Formulare sind als am Bildschirm ausfüllbare PDF-Formulare hinterlegt. Vor der Bearbeitung sollte das Dokument heruntergeladen und auf dem eigenen PC gespeichert werden. Dann wird die Datei im AdobeReader (> Version 11) geöffnet und kann bearbeitet, gespeichert und gedruckt werden.

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsstättenverordnung
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