Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 2 Biostoffverordnung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) schreibt im Abschnitt 2 eine schriftlich fixierte Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber vor. Diese ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen sowie beim Auftreten arbeitsbedingter Infektionen/ Erkrankungen oder gesundheitlicher Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit zu aktualisieren.

Schritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung:

  • Erstellen der Gefährdungsbeurteilung für die ZAP (1. Zeile der nachfolgenden Tabelle)
  • Erstellen eines Verzeichnisses der zu erwartenden Biostoffe (Anhang 1); vorausgefülltes Verzeichnis bei Bedarf editieren und Dauer und Häuftigkeit ergänzen
  • Überprüfung der Schutzmaßnahmen (Anhang 2)
  • Erstellung von zugehörigen Betriebsanweisungen und Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen

Die Dokumente können Sie als PDF-Dokument zum Ausdrucken bzw. als MS-Word-Datei (im RTF-Format), zum anschließenden Anpassen an die individuellen Praxisgegebenheiten und nachfolgendem Speichern auf Ihrem System, öffnen.

Gefährdungsermittlung nach Biostoffverordnung
Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung 50 KB 225 KB
Biostoffverzeichnis - vorausgefüllt (Anhang 1 zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung) 11 KB 184 KB
Biostoffverzeichnis - leer (Anhang 1 zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung) 10 KB 178 KB
Schutzmaßnahmen (Anhang 2 zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung) 19 KB 159 KB
Handlungshilfe und Mitarbeiterunterweisung zur Gefährdungsbeurteilung Coronavirus 651 KB 381 KB
16.5 Mitarbeiterunterweisung nach DGUV Vorschrift 1 und Biostoffverordnung Neue Form der notwendigen Mitarbeiterunterweisungen
Beispiele für Betriebsanweisungen nach Biostoffverordnung