Erläuterung der wichtigsten Paragraphen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) --> Bereich Dental

Paragraph Titel Beschreibung
§ 8 StrlSchG Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
  • Jede unnötige Exposition von Mensch und Umwelt zu vermeiden
  • Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten
§ 14 StrlSchG Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
  • Antragsteller muss als Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sein
  • Wenn es die Anwendung ionisierender Strahlen erforderlich macht, muss ein Medizinphysikexperte zur Beratung hinzugezogen werden
  • Ausrüstung muss eine für die Anwendung erforderliche Qualität bei möglichst geringer Exposition gewährleisten
§ 19 StrlSchG Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
  • Anzeige 4 Wochen vor beabsichtigtem Beginn an Strahlenschutzrechtliche Behörde
  • einzureichende Unterlagen: (Prüfbericht des Sachverständigen, Kopie des Zulassungsscheins/CE-Zertifikat, Approbationsurkunde, Fachkundenachweis bzw. deren Aktualisierung, Teilnahme Qualitätssicherung nach StrlSchV)
§ 21 StrlSchG Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebes
  • Beendigung des Betriebes zur Erzeugung ionisierender Strahlung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen

Paragraph Titel Beschreibung
§ 69 StrlSchG Strahlenschutzverantwortlicher
  • Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Anzeige nach § 19 StrlSchG erstattet hat
  • Bei Personengesellschaften werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen
§ 70 StrlSchG Strahlenschutzbeauftragter
  • Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) bestellt bei Notwendigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten (SSB)
  • Aufgaben des SSB sind vom SSV schriftlich festzulegen
  • Strahlenschutzbeauftragter muss die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
  • Strahlenschutzverantwortlicher muss eingesetzte SSB der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen
  • SSB darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert oder benachteiligt werden
  • SSB besitzt Kündigungsschutz von 1 Jahr
§ 74 StrlSchG Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
  • Fachkunde wird durch eine geeignete Ausbildung (Kurs) und durch praktische Erfahrungen (Sachkunde)
  • Kenntnisse im Strahlenschutz werden durch eine geeignete Ausbildung (Kurs) und durch eine geeignete Einweisung und durch praktische Erfahrungen erworben
  • Kurse müssen von der zuständigen Stelle anerkannt sein
  • Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sind zu aktualisieren (Fristen und auf welcher Weise ? StrlSchV)

Paragraph Titel Beschreibung
§ 78 StrlSchG Grenzwerte für beruflich exponierte Personen
  • Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen beträgt 20 mS pro Jahr
  • Grenzwert für Organ-Äquivalentdosis pro Jahr:
  • Für die Augenlinse - 20 mS
  • Für Hände, Unterarme, Füße und Haut - 500 mS
  • Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen unter 18 Jahren beträgt 1 mS pro Jahr; 15 mS für die Augenlinse
§ 80 StrlSchG Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 mS/a aus:
  • Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Tätigkeiten (auch medizinische Anwendungen)
  • Anlagen nach dem Atomgesetz
  • Verwahrung von Kernbrennstoffen
  • Gewinnung von Bodenschätzen
§ 83 StrlSchG Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen
  • Anwendung ionisierender Strahlung im Rahmen medizinischer Exposition
  • Anwendung muss einen hinreichenden Nutzen erbringen
  • Zahnarzt mit Fachkunde im Strahlenschutz muss entschieden haben, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (Rechtfertigende Indikation)
  • Gesundheitlicher Nutzen muss dem Strahlenrisiko überwiegen
  • Rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der Zahnarzt die Person vor Ort persönlich untersuchen kann

§ 85 StrlSchG Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflicht Über die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen müssen Aufzeichnungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müssen folgendes enthalten:
  • Angaben zur rechtfertigenden Indikation
  • den Zeitpunkt und die Art der Anwendung
  • Angaben zur Exposition der untersuchten Person und ggf. von Betreuungs- und Begleitpersonen
  • den erhobenen Befund einer Untersuchung
Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung zu sichern
Aufbewahrungsfristen:
  • Bei volljährigen Personen 10 Jahre
  • Bei minderjährigen Personen bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres
Weitergabe von Aufzeichnungen und Aufnahmen:
  • An die zuständige Behörde auf Verlangen (außer Befunde)
  • An die zahnärztliche Stelle
  • An einen weiteruntersuchenden oder behandelnden Arzt / Zahnarzt
  • Bei Weitergabe sind geeignet Maßnahmen zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen
§ 172 StrlSchG Bestimmung von Sachverständigen
  • Zuständige Behörde bestimmt Sachverständige u. a. auch für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen
  • Der behördlich bestimmte Sachverständige muss unabhängig sein von Personen, die mit Herstellung, Vertrieb bzw. Instandsetzung beteiligt sind
  • Der Strahlenschutzverantwortliche muss die erforderlich Sachverständigenprüfung als Betreiberpflicht realisieren