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Titel
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Beschreibung
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§ 8 StrlSchG |
Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
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- Jede unnötige Exposition von Mensch und Umwelt zu vermeiden
- Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten
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§ 14 StrlSchG |
Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
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- Antragsteller muss als Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sein
- Wenn es die Anwendung ionisierender Strahlen erforderlich macht, muss ein Medizinphysikexperte zur Beratung hinzugezogen werden
- Ausrüstung muss eine für die Anwendung erforderliche Qualität bei möglichst geringer Exposition gewährleisten
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§ 19 StrlSchG |
Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
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- Anzeige 4 Wochen vor beabsichtigtem Beginn an Strahlenschutzrechtliche Behörde
- einzureichende Unterlagen: (Prüfbericht des Sachverständigen, Kopie des Zulassungsscheins/CE-Zertifikat,
Approbationsurkunde, Fachkundenachweis bzw. deren Aktualisierung, Teilnahme Qualitätssicherung nach StrlSchV)
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§ 21 StrlSchG |
Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebes
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- Beendigung des Betriebes zur Erzeugung ionisierender Strahlung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen
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