§ 52 StrlSchV |
Einrichtung von Strahlenschutzbereichen
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Strahlenschutzbereiche als Kontrollbereich:
- Effektive Dosis > 6 mS/a
- Organ-Äquivalentdosis Augenlinse > 15 mS/a
- Hände, Unterarme, Füße und Haut > 150 mS/a
Überwachungsbereich:
- Effektive Dosis > 1 mS/a bis 6 mS/a
- Hände, Unterarme, Füße und Haut > 50 mS/a
Sperrbereich:
- Findet in der Zahnheilkunde keine Anwendung
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§ 53 StrlSchV |
Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
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- Kontrollbereich Zahnheilkunde (Tubusgerät, OPG und FR) Radius von 1,5 m um den Strahler
- Kennzeichnung z. B. mit den Worten "Kein Zutritt Röntgen" oder "Kontrollbereich 1,5 m"
- Beim ortsveränderlichen Umgang mit Röntgeneinrichtungen Kennzeichnung direkt am Gerät!
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§ 55 StrlSchV |
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
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Zutritt Kontrollbereich
- Als Patient
- Als Begleit- bzw. Betreuungsperson
- Zur Durchführung und Aufrechterhaltung von Betriebsvorgängen
Zutritt Überwachungsbereich
- Als Patient
- Als Begleit- bzw. Betreuungsperson
- Zur Wahrnehmung von Aufgaben in diesem Bereich
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§ 60 StrlSchV |
Röntgenräume
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- Röntgeneinrichtung darf nur in allseitig umschlossenen Röntgenräumen betrieben werden
- Arbeitsplätze, Verkehrswege und Umkleidekabinen dürfen sich nur im Kontrollbereich befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich während der Einschaltzeit dort keine Personen aufhalten
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