Erläuterung der wichtigsten Paragraphen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) --> Bereich Dental

Paragraph Titel Beschreibung
§ 44 StrlSchV Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
  • Nutzung von Röntgeneinrichtungen durch mehrere Strahlenschutzverantwortliche ist vertraglich zu regeln
  • Der Vertrag ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen
  • Der zuständigen Behörde sind alle an der Röntgeneinrichtung tätigen Strahlenschutzverantwortliche bekannt zu geben
§ 46 StrlSchV Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
  • Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung muss am Ort der Tätigkeit zur Einsicht ständig verfügbar gehalten werden --> auslagepflichtige Gesetze
  • In Papierform?
  • Elektronische Bereitstellung erfüllt die Anforderungen, z. B. über einen Zugang zum Praxishandbuch der LZKS
§ 47 StrlSchV Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle bescheinigt. Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Nachweis über eine für das Anwendungsgebiet geeigneten Ausbildung
  • Nachweis über praktische Erfahrungen (Sachkunde)
  • Nachweis über erfolgreiche Kursteilnahme
  • Fachkunde wird in der Regel mit dem Bestehen der Abschlussprüfung während des zahnärztlichen Studiums in Deutschland erworben
§ 48 StrlSchV Aktualisierung der Fachkunde
  • Aktualisierung der Fachkunde mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs
  • Nachweis der Aktualisierung ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen

Paragraph Titel Beschreibung
§ 49 StrlSchV Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen Zahnheilkunde:
  • Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung können die Kenntnisse im Strahlenschutz erwerben (Inhalt der Ausbildung zur ZFA bzw. Kursbesuch)
  • Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz mindestens alle 5 Jahre
  • Nachweis der Aktualisierung ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen
§ 50 StrlSchV Widerruf der Anerkennung der Fachkunde / Kenntnisse
  • Zuständige Stelle kann Anerkennung der Fachkunde / Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder das Fortgelten mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis der Fortbildungs-maßnahme nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird
  • Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde / Kenntnisse veranlassen
§ 51 StrlSchV Anerkennung von Kursen
  • Strahlenschutzkurse müssen von der zuständigen Stelle (Behörde) anerkannt werden
  • Kurs muss geeignet sein das erforderliche Wissen zu vermitteln
  • Qualifikation des Lehrpersonals, Lehrmaterial und Ausstattung der Kursstätte muss eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten
  • Es muss eine Erfolgskontrolle stattfinden

§ 52 StrlSchV Einrichtung von Strahlenschutzbereichen Strahlenschutzbereiche als
Kontrollbereich:
  • Effektive Dosis > 6 mS/a
  • Organ-Äquivalentdosis Augenlinse > 15 mS/a
  • Hände, Unterarme, Füße und Haut > 150 mS/a
Überwachungsbereich:
  • Effektive Dosis > 1 mS/a bis 6 mS/a
  • Hände, Unterarme, Füße und Haut > 50 mS/a
Sperrbereich:
  • Findet in der Zahnheilkunde keine Anwendung
§ 53 StrlSchV Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
  • Kontrollbereich Zahnheilkunde (Tubusgerät, OPG und FR) Radius von 1,5 m um den Strahler
  • Kennzeichnung z. B. mit den Worten "Kein Zutritt Röntgen" oder "Kontrollbereich 1,5 m"
  • Beim ortsveränderlichen Umgang mit Röntgeneinrichtungen Kennzeichnung direkt am Gerät!
§ 55 StrlSchV Zutritt zu Strahlenschutzbereichen Zutritt Kontrollbereich
  • Als Patient
  • Als Begleit- bzw. Betreuungsperson
  • Zur Durchführung und Aufrechterhaltung von Betriebsvorgängen
Zutritt Überwachungsbereich
  • Als Patient
  • Als Begleit- bzw. Betreuungsperson
  • Zur Wahrnehmung von Aufgaben in diesem Bereich
§ 60 StrlSchV Röntgenräume
  • Röntgeneinrichtung darf nur in allseitig umschlossenen Röntgenräumen betrieben werden
  • Arbeitsplätze, Verkehrswege und Umkleidekabinen dürfen sich nur im Kontrollbereich befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich während der Einschaltzeit dort keine Personen aufhalten

§ 63 StrlSchV Unterweisung
  • Unterweisung erstmalig vor Aufnahme der Tätigkeit oder zum erstmaligen Zutritt zum Kontrollbereich
  • Wiederholung mindestens ein mal pro Jahr
  • Unterweisung über Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren und Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
  • Unterweisung hat mündlich zu erfolgen
  • Im Rahmen der Unterweisung muss auf eine unverzügliche Mitteilung bei einer Schwangerschaft hingewiesen werden
  • Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen über die erfolgte Unterweisung --> 5 Jahre
§ 69 StrlSchV Schutz von schwangeren und stillenden Personen Sobald eine beruflich strahlenexponierte Person schwanger ist,
  • muss die berufliche Exposition der Schwangeren arbeitswöchentlich ermittelt werden
  • Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Person ist so zu gestalten, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist
  • Die ermittelte Exposition ist der schwangeren Person unverzüglich mitzuteilen
§ 71 StrlSchV Kategorien beruflich exponierter Personen Zum Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge Einstufung in folgende Kategorien:
  • Beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A: im Kalenderjahr einer effektiven Dosis > 6 mSv
  • Beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B: im Kalenderjahr einer effektiven Dosis > 1 mSv und <= 6 mSv
  • Welche Einstufung beim Zahnarzt?
§ 88 StrlSchV Wartung und Prüfung
  • Röntgeneinrichtungen sind alle 5 Jahre durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktionen, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen
§ 98 StrlSchV Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlenquellen
  • Einweisung der an einer Röntgeneinrichtung Beschäftigten an Hand einer deutschsprachigen Betriebsanleitung durch qualifizierte Person
  • Einweisung bei der Erstinbetriebnahme durch Hersteller/Lieferant (Depot)
  • Darüber Anfertigung von Aufzeichnungen, die für die Dauer des Betriebes aufbewahrt werden

§ 114 StrlSchV Anforderungen an die Ausrüstung bei Anwendung am Menschen
  • Röntgeneinrichtung muss über Funktion zur Anzeige der Exposition verfügen, bzw. muss auf andere Weise ermittelt werden können
  • Funktion zur elektronischen Aufzeichnung der Expositionsparameter (Dental --> Übergangsfrist bis 01.01.2023)
§ 115 StrlSchV Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung
  • Vor der Inbetriebnahme ist eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller / Lieferanten durchzuführen. Dabei ist eine für die Anwendung optimale Bildqualität bei geringer Exposition erreicht wird
  • Die Bezugswerte für die Konstanzprüfung sind dabei mit festzulegen
  • Bei Änderungen / Reparaturen, welche die Qualität bzw. Exposition beeinflussen kann, ist eine erneute (Teil-) Abnahmeprüfung durchzuführen
§ 116 StrlSchV Konstanzprüfung
  • Prüfung der Qualität bzw. Exposition in den erforderlichen Zeitabständen unter Nutzung der Bezugswerte aus der Abnahmeprüfung
  • Gleiche Prüfmittel (Prüfkörper) verwenden, mit denen die Bezugswerte ermittelt wurden
  • Wird die erwarte Qualität nicht mehr erreicht, ist die Ursache unverzüglich zu ermitteln und zu beseitigen
§ 117 StrlSchV Aufzeichnungen (zur Qualitätssicherung)
  • Über Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Abnahme- und Konstanzprüfungen sind Aufzeichnungen anzufertigen
  • Die Aufzeichnungen über Abnahmeprüfungen sind für die Dauer des Betriebes; bzw. 3 Jahre nach einer erneuten Abnahmeprüfung
  • Die Prüfungen nach § 116 (Konstanzprüfung) sind 10 Jahre nach dem Abschluss der Prüfung aufzubewahren

§ 118 StrlSchV Bestandsverzeichnis
  • Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnis über die bei der Anwendung mit ionisierender Strahlung eingesetzten Ausrüstungen und Geräte
  • Kann auch mit dem Bestandsverzeichnis nach MPG gemeinsam erstellt werden
§ 119 StrlSchV Rechtfertigende Indikation
  • Bei Anwendung muss es sich um ein anerkanntes Verfahren nach den Erfordernissen der med. Wissenschaft handeln
  • Anwendung der Anforderungen nach § 83 (3) StrlSchG - Stellen der rechtfertigen Indikation durch einen fachkundigen Zahnarzt
  • Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden Arztes oder Zahnarztes vorliegt
  • Zusammenarbeit mit dem überweisen Arzt, um Informationen zu erhalten um unnötige Expositionen zu vermeiden
  • Befragung der zu untersuchenden Person über frühere Anwendung ionsierender Strahlen
§ 120 StrlSchV Schutz von besonderen Personengruppen
  • Befragung gebärfähiger Frauen über bestehende oder nicht auszuschließende Schwangerschaft
  • Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwanger-schaft ist die Dringlichkeit der Anwendung zu prüfen
  • Ist die Anwendung geboten, sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition, speziell des ungeborenen Kindes, auszuschöpfen
  • Bei Anwendungen ionisierender Strahlung an Personen unter 18 Jahren sind alle Verfahren, Ausrüstungen und Geräte anzuwenden, die der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser Personen Rechnung tragen
§ 121 StrlSchV Maßnahmen bei der Anwendung
  • Für die Untersuchung und Behandlung mit ionisierender Strahlung sind schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen
  • Diese sind den Anwendern zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten

§ 122 StrlSchV Beschränkung der Exposition
  • SSV muss sicherstellen, dass eine Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen beschränkt wird
  • SSV muss einen Leitfaden für den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitpersonen erstellen
§ 124 StrlSchV Informationspflichten
  • Betreuungs- und Begleitpersonen müssen vor dem Betreten des Kontrollbereiches über mögliche Gefahren der Exposition aufgeklärt werden
  • Auf Wunsch sind diese Informationen schriftlich auszuhändigen
§ 127 StrlSchV Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
  • Für die Aufzeichnungen nach § 85 StrlSchG ist sicherzustellen, dass die Unterlagen in angemessener Zeit verfügbar sind und lesbar gemacht werden können
  • Es dürfen keine Informationsänderungen oder -verluste eintreten
  • Bei der Weitergabe oder Übermittlung von Daten muss gewährleistet sein, dass sie mit den Ursprungsdaten übereinstimmen und vom Empfänger lesbar sind
Auf elektronischen Medien abgelegte Röntgenbilder müssen folgende Bedingungen erfüllen:
  • Der Urheber, Entstehungszeitpunkt, auch nachträgliche Änderungen usw. eindeutig erkennbar sein
  • Eine Zuordnung der Aufnahmen zu den Personendaten gegeben ist
  • Daten, die zur Befundung genutzt wurden müssen aufbewahrt werden
  • Daten können komprimiert werden, wenn diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt

§ 128 StrlSchV Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
  • Die zuständige Behörde bestimmt für ihren Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztlichen Stellen
  • Die ZSt stellt die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung
  • Die in der ZSt tätigen Personen müssen über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung zur Wahrnehmung der Aufgaben nachweisen
  • Die ZSt muss angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung ihrer Prüfungen nachweisen
§ 129 StrlSchV Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
  • SSV hat die Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen der ZSt mitzuteilen
  • Ebenfalls sind wesentliche Änderungen (z. B. Umstellung auf digitale Bildempfänger) der ZSt mitzuteilen
  • Eine Kopie dieser Mitteilung ist an die zuständige Behörde zu senden
  • Die Beendigung des Betriebes eines Röntgengerätes ist ebenfalls der ZSt mitzuteilen
§ 130 StrlSchV Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen Prüfungen durch die ärztlichen bzw. zahnärztlichen Stellen:
  • Anwendung ionisierender Strahlung gerechtfertigt
  • Röntgeneinrichtungen nach Stand Wissenschaft und Technik, Exposition so gering wie möglich
  • Diagnostische Referenzwerte nicht überschritten
  • Verfahren zum Erkennen und Bearbeiten von Abweichungen
  • Vorhandensein von schriftlichen Arbeitsanweisungen
  • ZSt schlagen dem SSV Möglichkeiten zur Optimierung der Strahlenanwendung vor
  • Meldung der Ergebnisse der Prüfung an die zuständige Behörde

§ 145 StrlSchV Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen Anwendung am Menschen nur von Personen
  • die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert bzw. zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes berechtigt sind
  • für die Anwendung eine erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
Eine technische Durchführung der Anwendung ionisierender Strahlung darf nur von Personen erfolgen, die
  • eine Erlaubnis nach MTA-Gesetz besitzen
  • eine erfolgreich abgeschlossene med. Ausbildung und Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (unter Aufsicht und Verantwortung des fachkundigen Zahnarztes)
§ 149 StrlSchV Aufsichtsprogramm
  • Zuständige Behörde legt Modalitäten für die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen fest
  • In der Regel im Abstand von 1 - 6 Jahren
  • Für Tätigkeiten mit geringem Risiko kann von Vor-Ort-Prüfungen abgesehen werden
Dental
  • In der Zahnheilkunde wird sich das auf DVT-Geräte im Abstand von 6 Jahren beschränken
Anlage 18 StrlSchV Gewebe-Wichtungsfaktoren --
§§ 185-200 StrlSchV Übergangsvorschriften
  • Vor dem 31.12.2018 erworbene Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz gelten fort
  • Vor dem 31.12.2018 anerkannte Kurse zur Strahlenschutzausbildung gelten bis max. 31.12.2023 fort
  • Bei einer Nutzung von Röntgeneinrichtungen durch mehrere SSV; Pflichten vertraglich regeln - bis max. 31.12.2019
  • Röntgengeräte, die ab 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, müssen Expositionsparameter elektronisch aufzeichnen