- Informationen
- Grundlagen
- Betreiberpflichten
- Aufnahmetechniken
- Umrüstung auf digital
- Zusammenfassung
- Anhang
Weiterführende Informationen:
§ 19 StrlSchG - Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 46 StrlSchV - Bereithalten des StrlSchG und der StrlSchV
§ 115 StrlSchV - Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme, Abnahmeprüfung
§ 129 StrlSchV - Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
Zugehörige Formulare:
Anzeige Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde (Landesdirektion Sachsen) Formular Bestellung Strahlemnschutzbeauftragter auf Seite Arbeitsschutz-Sachsen - rechts oben Anzeige von Röntgengeräten bei der Zahnärztlichen StelleZugehörige Adressen:
Kontaktdaten der Landesdirektion Sachsen Kontaktdaten der Sachverständigen für die Prüfung von RöntgeneinrichtungenLerninhalt als PDF-Datei | Inhalt für Zahnärzte | Inhalt für Mitarbeiter | Bei Bedarf zum Ausdrucken |
Betrieb von Röntgeneinrichtungen | Ja | Ja | Handout zum Lerninhalt |