- Informationen
- Grundlagen
- Betreiberpflichten
- Aufnahmetechniken
- Umrüstung auf digital
- Zusammenfassung
- Anhang
Weiterführende Informationen:
§ 115 StrlSchV - Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme, Abnahmeprüfung
§ 117 StrlSchV - Aufzeichnungen
Mit der Abnahmeprüfung durch den Hersteller/Lieferant (Depot) wird eine einwandfreie technische Funktion der Röntgeneinrichtung gewährleistet. Die dosisbestimmenden Parameter werden dabei so eingestellt, dass eine optimale Bildqualität bei möglichst niedriger Strahlenexposition des Patienten erreicht wird.
| Lerninhalt als PDF-Datei | Inhalt für Zahnärzte | Inhalt für Mitarbeiter |
| Erläuterung Abnahmeprüfung | Ja | Ja |