- Informationen
- Grundlagen
- Betreiberpflichten
- Aufnahmetechniken
- Umrüstung auf digital
- Zusammenfassung
- Anhang
Weiterführende Informationen:
§ 129 StrlSchV - Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
§ 130 StrlSchV - Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
Zugehörige Formulare:
Checkliste zur Einreichnung der UnterlagenBeiblatt digitale Röntgengeräte
Beiblatt zur Einreichung der Unterlagen vom DVT
Die Durchführung der Qualitätssicherung durch Ärztliche bzw. Zahnärztliche Stellen ist im § 130 der StrlSchV festgelegt und in der zugehörigen Richtlinie "Ärztliche und Zahnärztliche Stellen" beschrieben.
Zweck und Ziel der Zahnärztlichen Stelle
Die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe in der Heilkunde und Zahnheilkunde bedarf der
Qualitätssicherung. Sie ist von wesentlicher Bedeutung für die diagnostischen Aussagen,
für die Durchführung und die Ergebnisse einer Behandlung.
Die Ärztlichen und Zahnärztlichen Stellen haben eine Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen
und dem anwendenden Arzt bzw. Zahnarzt einerseits und der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde andererseits.
In diesem Kapitel sollen Ihnen die gesetzlichen Grundlagen, die Aufgaben und der organisatorische Ablauf der Zahnärztlichen Röntgenstelle Sachsen erläutert werden.
Lerninhalt als PDF-Datei | Inhalt für Zahnärzte | Inhalt für Mitarbeiter | Bei Bedarf zum Ausdrucken |
Begutachtung durch Zahnärztliche Röntgenstelle | Ja | Ja | Handout zum Lerninhalt |
Unterlagen zur Einreichung an die ZSt | Ja | Ja | Handout zum Lerninhalt |